Bildungsurlaub in Sachsen ab 2027 – die „Qualifizierungszeit“
Ab dem 1. Januar 2027 können Beschäftigte in Sachsen für anerkannte Weiterbildungen bezahlte Freistellung beantragen. Der gesetzliche Anspruch umfasst grundsätzlich 3 Arbeitstage pro Kalenderjahr und gilt nach mindestens 6 Monaten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber.
Was wird gefördert?
Gefördert wird nicht in erster Linie die Kursgebühr, sondern die bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung. Vorgesehen sind Veranstaltungen aus den Bereichen berufliche Weiterbildung, politische Bildung und Qualifizierung für ehrenamtliches Engagement.
Wir werden für unsere Weiterbildungen zeitnah die Anerkennung beantragen.
Was Beschäftigte wissen sollten
Während der Freistellung wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt, die Kosten für die Weiterbildung tragen in der Regel die Teilnehmenden selbst. Der Antrag muss spätestens 12 Wochen vor Beginn der Weiterbildung schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden; erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine schriftlich begründete Ablehnung, gilt die Freistellung als genehmigt.
Förderung für Arbeitgeber
Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können für die Freistellung eine Erstattung in Höhe von 115 Euro pro Tag erhalten. Damit soll insbesondere kleineren Unternehmen die Umsetzung der Qualifizierungszeit erleichtert werden.
Wichtiger Hinweis
Die konkrete Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die bis zum 1. November 2026 vorliegen soll. Erst damit stehen weitere Details zum Anerkennungsverfahren und zur offiziellen Kursliste fest.
Stand: 1.7.2026
